| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Ziffer 1 Bestandteil der Ausbildung Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Ziffer 2 Entgelte, Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch den Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Ziffer 3 Grundbetrag und Leistungen a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: b)Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Ziffer 4 Zahlungsbedingungen Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung fällig.
Ziffer 5 Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann von Fahrschülerseite jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler: Trotz Aufforderung und ohne triftigen Gründen nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht. Den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrausbildung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat. Wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Schriftform der Kündigung: Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur Wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Ziffer 6 Entgelte bei Vertragskündigung Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff.5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten. Ziffer 7 Einhaltung vereinbarter Termine Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeit bei Verspätung: Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallenen Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3). Ausfallentschädigung: Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Ziffer 8 Ausschluss vom Unterricht Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; Wenn anderweitige Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Ausfallentschädigung: Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Ziffer 9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Ziffer 10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrer bedient oder in Betrieb genommen werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kradausbildung: Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Ziffer 11 Abschluss de Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst Abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (Paragraph 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (Paragraph 6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung: Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder angefallener Prüfgebühren verpflichtet. Ziffer 12 Gerichtsstand Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. |
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